Schwerpunkt
02. Kindschaftssachen
Kindschaftssachen
Wenn Eltern sich trennen, sind viele Fragen zu klären. Wo haben die Kinder in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt? Wie oft hat der nicht betreuende Elternteil Umgang mit den Kindern? Was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht an die vereinbarte Umgangsregelung hält? Und wie viel Kindesunterhalt muss eigentlich gezahlt werden?
Bei all diesen Fragen können wir als erfahrene Familienrechtler unterstützen und mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Lösung für Ihr Kind erreichen.
Welche regelungsbedürftigen Punkte gibt es bei Trennungen mit Kindern?
1. Sorgerecht
Das Sorgerecht für ein Kind zu haben, bedeutet, wesentliche Entscheidungen, wie die Namensgebung, die Kindergarten- und Schulwahl und den Lebensmittelpunkt des Kindes mitbestimmen zu können.
Grundsätzlich steht das Sorgerecht beiden ehelichen Elternteilen zu. Anders ist dies bei nichtehelichen Eltern. Hier steht zunächst das Sorgerecht der Mutter zu. Der Vater kann jedoch das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Können sich die Eltern in einem Punkt nicht einigen, entscheidet das Familiengericht, wer die Entscheidung treffen darf.
2. Umgang
Jeder Elternteil hat auf Grund des Gesetzes das Recht und die Pflicht, mit seinem Kind Umgang zu haben. Unabhängig davon, ob die Eltern das Sorgerecht teilen oder ein Elternteil dieses alleine innehat. Die Regelung des Umgangs wird im besten Fall verbindlich mittels einer Elternvereinbarung festgelegt.
3. Kindesunterhalt
Grundsätzlich hat jedes Kind einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Während des Zusammenlebens wird dieser jedoch als Naturalunterhalt in Form von Unterkunft, Nahrung usw. geleistet. Nach der Trennung funktioniert das jedoch nicht mehr, da derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, naturgemäß auch mehr Geld hierfür ausgibt. Aus diesem Grund muss schnellst möglichst nach der Trennung Kindesunterhalt geltend gemacht werden oder Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Einen rückwirkenden Anspruch gibt es nämlich nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert wurde.
4. Kindeswohlgefährdungen
Nicht nur mit dem anderen Elternteil kann ein Konflikt bezüglich des eigenen Kindes entstehen. Auch das Jugendamt hat die Möglichkeit, entsprechende Verfahren bei Gericht einzuleiten, um Eltern bei der Betreuung der Kinder entsprechende Vorgaben zu machen. Droht ein solches Verfahren, sollte dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit nicht im schlimmsten Fall eine Inobhutnahme erfolgt.